Allgemeine Geschäftsbedingungen Software-Pflege
1. Geltung
Der Kunde hat die im Pflegeschein aufgeführten Softwareprodukte nebst Dokumentation und ggf. Hardware-Komponenten (nachstehend „TOPIX-Software“ genannt) auf der Basis eines gesonderten Vertrages erworben, der auch den Funktionsumfang und die Systemvoraussetzungen der TOPIX-Software regelt (nachstehend „Kaufvertrag“ genannt). Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Pflege-AGB“) der TOPIX Informationssysteme AG („TOPIX“) gelten für die Pflege der TOPIX-Software.1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.
1.3 Ein Pflegevertrag kommt zustande, wenn der Pflegeschein von beiden Parteien unterzeichnet worden ist.
2. Leistungen
2.1 TOPIX verpflichtet sich im Hinblick auf die TOPIX-Software zu folgenden Leistungen („Pflegeleistungen“):a) Bereithaltung von Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen für die Erbringung der nachstehend unter b bis j aufgeführten Leistungen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten.
b) Anpassung der TOPIX-Software an geänderte allgemeine gesetzliche Anforderungen, soweit sie bestehende Module und Funktionen der TOPIX-Software betreffen.
c) Änderungen und Weiterentwicklung von Programmfunktionen, -ablauf und -darstellung nach Ermessen von TOPIX.
d) Bereitstellung der neuesten für die jeweilige Konfiguration freigegebenen Programmversion („Update“) inkl. zugehöriger Datenbank-Updates zum elektronischen Download über eine von TOPIX mitgeteilte Internet-Adresse.
e) Erstellung neuer bzw. Anpassung vorhandener Dokumentationen und Bereitstellung zum elektronischen Download über eine von TOPIX mitgeteilte Internet-Adresse.
f) Verlustsicherung durch Archivierung des Programmcodes und der dazu gehörenden Dokumentationen.
g) Fehlerdiagnose und -beseitigung über den Gewährleistungszeitraum hinaus.
h) Anwendungsunterstützung („Support“) für die im Pflegeschein vom Kunden benannten maximal drei Support-Berechtigten via Telefon („Hotline“) oder E-Mail. Hotline-Zeiten und -Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen sind im Pflegeschein aufgeführt. Der Kunde ist verpflichtet, vor Inanspruchnahme des Supports die betreffenden Abschnitte der Dokumentation zu konsultieren.
i) Bereitstellung einer Support-Software, mit deren Hilfe der Hotline-Mitarbeiter den Arbeitsplatz des Supportberechtigten via Internet einsehen und ggf. fernsteuern kann.
j) Unterhaltung eines Support-Servers für den Austausch größerer Datenmengen nach Maßgabe des Pflegescheins.
2.2 TOPIX wird Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen für die (gesondert zu berechnende) Schulung von Mitarbeitern des Kunden bereithalten.
2.3 Die Pflegeleistungen erstrecken sich nicht auf die für den Betrieb der TOPIX-Software erforderliche Betriebssystemsoftware. Der Kunde muss diese Software direkt von dem jeweiligen Rechteinhaber erwerben oder lizenzieren.
2.4 Für TOPIX-Software, die der Kunde über Schnittstellen zu Fremdprodukten erweitert hat, die gemäß Freigabe durch TOPIX dafür geeignet sind, übernimmt TOPIX die Pflege nur bis zur Schnittstelle.
2.5 Erweiterungen, Anpassungen und Updates gemäß Ziffern 2.1 b bis e werden mit ihrer Bereitstellung zum Download für den Kunden automatisch Bestandteil der TOPIX-Software.
2.6 Ältere Programmversionen der TOPIX-Software werden längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten ab offizieller Verfügbarkeit der jeweils neuesten Programmversion unterstützt. Die Verfügbarkeit von Vorversionen (Beta-Releases), die ggf. vor Produktfreigabe überlassen wurden, ist unerheblich.
3. Leistungsvoraussetzungen, Durchführung
3.1 Der Kunde setzt die jeweils neueste von TOPIX angebotene Programmversion und die dazugehörige Dokumentation ein.3.2 Der Kunde erstellt und archiviert eine fortlaufende Datensicherung seiner mit der TOPIX-Software erstellten Datendateien entsprechend den jeweils anerkannten Regeln der Technik.
3.3 Außerhalb der Gewährleistung liegen Fehler nur vor bei wesentlichen Abweichungen von der Funktionsbeschreibung in der Fassung der jeweils neuesten Programmversion. Die Beseitigung von Fehlern erfolgt nach Wahl von TOPIX durch Lieferung einer neuen Programmversion oder durch individuelle Behebung vor Ort oder auf sonstige Weise. Voraussetzung der Fehlerbeseitigung ist, dass die Fehler reproduzierbar sind und in der jeweils neuesten dem Kunden bereit gestellten Programmversion auftreten.
3.4 TOPIX erhält vom Kunden unverzüglich nach Abruf alle für eine Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen, Informationen und Daten.
3.5 TOPIX ist berechtigt, die Durchführung der Pflegeleistungen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
4. Vergütung
4.1 Für die unter Ziffer 2 genannten Leistungen zahlt der Kunde ab dem 1. des Monats, in den der Vertragsbeginn (Ziffer 8.1) fällt, die im Pflegeschein festgelegte Jahresvergütung zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Vergütung wird mit Vertragsbeginn erstmals zur Zahlung fällig. Falls der Vertragsbeginn in der ersten Hälfte des Kalenderjahres liegt, ist die Vergütung zunächst anteilig für das verbleibende Kalenderjahr und danach jeweils zum 1.1. jährlich im Voraus ohne Abzug zu zahlen. Liegt der Vertragsbeginn in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, ist die Vergütung zunächst anteilig bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahres und danach jeweils zum 1.7. jährlich im Voraus ohne Abzug zu zahlen.4.2 Erhöht sich durch Zukauf von weiteren Arbeitsplätzen, Modulen, Wertpunkten oder durch individuelle Anpassungen der Softwarewert und somit die Pflegegebühr gemäß dem Pflegeschein, so wird die zusätzliche Gebühr für das verbleibende Kalenderjahr zusammen mit der jeweiligen Erweiterung in Rechnung gestellt. Bei Software-Anpassungen erfolgt die Inrechnungstellung zusammen mit der nächsten Jahresrechnung.
4.3 Ändern sich während der Laufzeit des Vertrages die die Vergütung beeinflussenden Kostenfaktoren, so kann TOPIX die Vergütung den Verhältnissen anpassen. TOPIX wird den Kunden über die Anpassung der Vergütung rechtzeitig unterrichten. Für den Fall, dass die Anpassung der Vergütung dazu führt, dass die Bindung an diesen Vertrag für den Kunden objektiv unzumutbar wird, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, das er innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Nachricht über die Anpassung der Vergütung schriftlich gegenüber TOPIX ausüben muss.
4.4 Werden die Leistungen zur Fehlersuche bzw. Fehlerbeseitigung gemäß Ziffer 2.1 g bis i durch nicht von TOPIX zu vertretende Umstände veranlasst, insbesondere unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung durch den Kunden, so sind diese Leistungen nicht mit der Vergütung abgegolten, sondern werden gesondert nach Aufwand berechnet. TOPIX ist in diesem Falle nicht zur Fehlerbeseitigung verpflichtet, sondern schuldet Bemühen nach besten Kräften.
4.5 Über die unter Ziffer 2 genannten und mit der Vergütung abgegoltenen Leistungen hinaus erbringt TOPIX gegen gesonderte Berechnung (gemäß der jeweils aktuellen Preisliste) noch folgende Leistungen:
a) Anpassung der TOPIX-Software an neue gesetzliche Regelungen, die eine vollkommen neue Funktionalität erfordern oder nur einzelne Branchen betreffen, in Form neuer Software-Module oder individueller Programmanpassungen,
b) Schulung von Mitarbeitern des Kunden und
c) Datenrettung und Vor-Ort-Einsatzunterstützung.
4.6 Alle nach Aufwand bzw. gegen gesonderte Berechnung zu erbringenden Leistungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.7 Ist der Kunde mit dem Wert der Jahresvergütung für einen Zeitraum von drei Monaten oder mehr in Verzug, so steht TOPIX das Recht zu, sofortigen Ausgleich aller offenen Forderungen zu verlangen. In diesen Fällen hat TOPIX ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht erbrachter Pflegeleistungen. Ebenso kann TOPIX den Kunden von der künftigen Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bis zum Ausgleich aller Forderungen ausschließen. Bei Eintritt einer vom Kunden zu vertretenden Zahlungsunfähigkeit gilt dies entsprechend.
4.8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen TOPIX im gesetzlich bestimmten Umfang und nach den Bestimmungen dieser Pflege-AGB zu.
4.9 Der Kunde ist zu einer Aufrechnung oder einem Zurückbehaltungsrecht nur berechtigt, wenn TOPIX die jeweilige Forderung des Kunden anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
5. Leistungsverzögerung, Verzug
5.1 In Fällen von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt und ähnlichen Umständen, die TOPIX nicht zu vertreten hat und die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen und -termine automatisch um einen angemessen Zeitraum.5.2 Bei Verzögerung der Leistung aus von TOPIX zu vertretenden Gründen ist der Kunde berechtigt, den Software-Pflegevertrag zu kündigen, wenn er TOPIX zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und gleichzeitig die Verweigerung der Leistungsannahme angedroht hat. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, wenn TOPIX nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistung für die TOPIX-Software (einschließlich ggf. mitgelieferter Hardware) richtet sich nach den Bestimmungen des Kaufvertrags. Die nach Maßgabe dieses Pflegevertrages geschuldete Fehlerbeseitigung versteht sich zusätzlich zu den Gewährleistungsansprüchen des Kunden.6.2 Soweit TOPIX nach Maßgabe dieses Vertrages die Erstellung oder Anpassung von Software, Fehlerbeseitigung oder die Lieferung von Updates schuldet, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Bereitstellung der betreffenden Software für den Kunden zum elektronischen Download über das Internet oder Lieferung der betreffenden Hardware. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, auf die Ziffer 7 Anwendung findet.
6.3 Beauftragt der Kunde TOPIX mit dem Test oder der Reparatur von Daten, so haftet TOPIX im Falle des Verlustes von an TOPIX übermittelten Daten nur für eine kostenlose Wiederholung der zu erbringenden Leistung. Dasselbe gilt bei Fehlern in einer technischen Einrichtung, die zu einer Änderung der Daten führt.
6.4 Der Kunde hat sicherzustellen, dass übermittelte Daten im Falle des Verlustes bei TOPIX rekonstruiert werden können. Er wird TOPIX die für die Wiederholung der Leistungserbringung erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.
7. Schadensersatzansprüche
7.1 Bei Pflichtverletzungen haftet TOPIX nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Pflege-AGB oder sonstigen Vereinbarungen mit dem Kunden nichts anderes bestimmt ist.7.2 Gegenüber dem Kunden hat TOPIX nur Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Darüber hinaus hat TOPIX auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von TOPIX jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Ansprüche des Kunden aus von TOPIX übernommenen Garantien sowie dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
7.3 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen TOPIX verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit gesetzliche Regelungen keine kürzere Fristen vorsehen. In den in Ziff. 7.2 genannten Fällen gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.4 TOPIX haftet nicht für einen leicht fahrlässig verursachten Verlust von Daten, es sei denn, der Kunde hat diese Daten in maschinenlesbarer Form gemäß den jeweils anerkannten Regeln der Technik nachweislich fortlaufend gesichert.
8. Vertragsbeginn und -dauer
8.1 Der Pflegevertrag beginnt an dem im Pflegeschein festgelegten Datum und ersetzt ggf. alle vorherigen zwischen den Parteien geschlossenen Software-Pflegeverträge.8.2 Der Pflegevertrag läuft zunächst bis zum Ende der zweiten Abrechnungsperiode gemäß Ziffer 4.1 (nachstehend „Grundlaufzeit“ genannt) und beträgt daher mindestens ein Jahr. Die Vertragslaufzeit verlängert sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Parteien den Vertrag zuvor mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Grundlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums per Einwurf-Einschreiben gekündigt hat.
8.3 Die Zusatzleistungen der Ziffer 7 des Pflegescheins können unabhängig vom Hauptvertrag ebenfalls mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Grundlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt werden. Die gleiche Frist gilt, falls die TOPIX-Software zur Verminderung der Pflegegebühr um einzelne Arbeitsplätze oder Module reduziert werden soll.
8.4 TOPIX ist des Weiteren zur Kündigung berechtigt, wenn der Kunde die TOPIX-Software in unzulässiger Weise nutzt oder seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag schwerwiegend verletzt und dies auch nach Ablauf einer von TOPIX gesetzten angemessenen Frist nicht abstellt.
8.5 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt für TOPIX insbesondere vor,
– wenn sich die Vermögenslage des Kunden wesentlich verschlechtert oder zu verschlechtern droht,
– wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder
– wenn der Kunde eine aufgrund der Einführung einer neuen Programmversion der TOPIX-Software erforderliche Anpassung seiner Hardwarekonfiguration nicht vornimmt.
Ein wichtiger Grund liegt für beide Parteien auch dann vor, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder auf sonstige Weise beendet wird.
9. Datenschutz, Vertraulichkeit
9.1 Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei TOPIX oder den mit ihr verbundenen Unternehmen verarbeitet.9.2 TOPIX wird alle ihr im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden vertraulich behandeln und Dritten nicht offenbaren. TOPIX wird diese Verpflichtung ihren Mitarbeitern ebenfalls auferlegen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten entsprechend für den Kunden und dessen Mitarbeiter.
10. Fristsetzung
Sofern dem Kunden das Recht zusteht, von dem Pflegevertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, so muss eine solche Fristsetzung zusätzlich eine ausdrückliche Androhung des Kunden enthalten, dass er diese Rechte nach Fristablauf geltend machen wird.
11. Sonstiges
11.1 Änderungen und Ergänzungen des Pflegevertrages bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Elektronische Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes wahren das Formerfordernis nicht.11.2 Sollten einzelne der Bestimmungen des Pflegevertrags unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung werden die Parteien durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Pflegevertrag ist das Landgericht München I. Die vertraglichen Beziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts.